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Die Satzung der Carl-Blechen-Gesellschaft e.V

 

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein fuhrt den Namen "Carl-Blechen-Gesellschaft e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Cottbus und beantragt die Eintragung in das Vereinsregister.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt den Zweck, das Werk Carl Blechens einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen, die wissenschaftliche Erforschung des Gesamtwerks und den kunsthistorischen Dialog zu fördern sowie den weiteren Aufbau der Cottbuser Sammlung zu unterstützen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke verwendet werden, die der Satzung entsprechen. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben, wenn eine schriftliche Beitrittserklärung vom Vorstand schriftlich angenommen wird.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod einer natürlichen oder mit der Auflösung einer juristischen Person, ferner mit Austritt, der bis zum 30. September mit Wirkung ab Jahresende erklärt wird, oder durch Ausschluß.
  4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Diese haben alle Mitgliedsrechte, zahlen aber keine Beiträge.
  5. Mitglieder werden durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen, wenn sie durch ihr Verhalten den Verein schwer geschädigt haben. Sie können die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet nach Anhörung des Beirates endgültig über den Ausschluß.
§4 Vereinsmittel

  1. Der Verein beschafft die für seine Arbeit erforderlichen Mittel durch Mitgliedsbeiträge, regelmäßige Förderungsbeiträge und Spenden.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die zum 31. März des Geschäftsjahres jährlich zu entrichten sind, wird von der Mitgliederversammlung, jeweils für drei Jahre, auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.
  3. Förderer verpflichten sich schriftlich, mindestens für drei Jahre Beträge in einer von ihnen festzusetzenden Höhe zu zahlen.
§5 Organe

Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat und der Kassenprüfer.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich zwischen dem l. Januar und dem 30. Juni des Geschäftsjahres statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluß des Vorstandes oder auf einen schriftlichen Antrag statt, der von mindestens 1/10 der Mitglieder unterzeichnet ist.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre den Vorstand. Scheidet während dieser Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, beruft der Vorstand für die restliche Dauer der Wahlperiode ein Nachfolge-Mitglied. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes über die Zusammensetzung des Beirates. Sie wählt ferner jeweils für drei Jahre den Kassenprüfer.
    Die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag des Vorstandes oder von 1/3 der Mitglieder mit den Stimmen von mindestens 2/3 aller Mitglieder die Auflösung der Gesellschaft.
  4. Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören mindestens
    1. der Jahresbericht des Vorstandes,
    2. der Kassenbericht des Kassenwartes,
    3. der Bericht der Kassenprüfer und der
    4. Beschluß über die Entlastung des Vorstandes.
  5. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder durch einfachen Brief, der drei Wochen vorher abgesandt sein muß, zu laden. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder anwesend sind. Vorbehaltlich Abs. (3) Satz 4 werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die darin gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
  2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
§8 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus bis zu 5 sachkundigen Personen, die aktiv für die Zwecke der Gesellschaft einzutreten bereit sind.
  2. Mitglied des Beirats wird, wer vom Vorstand dazu ernannt wird. Die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ist erforderlich.
    Die Dauer der Mitgliedschaft im Beirat beläuft sich auf 3 Jahre. Eine erneute Ernennung zum Beiratsmitglied ist zulässig.
    Die Mitgliedschaft endet im übrigen durch Tod. Niederlegung des Amtes oder Abwahl durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
  3. Der Beirat schlägt dem Vorstand vor, welche Aufgaben dem Verein vordringlich sind.
  4. Die Mitglieder des Beirates sind zu allen Vorstandssitzungen zu laden.
§9

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§10

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§11 Auflösung der Gesellschaft

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Cottbus, 5. Dezember 2000